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Allgemeine Informationen
Welche Erfindungen sind patentierbar?
Durch ein Patent geschützt werden können:
- Erzeugnisse, z.B. eine chemische Substanz, eine Maschine, ein Werkzeug, eine elektrotechnische Schaltung,
- Verwendungen der o.g. Erzeugnisse
- Verfahren, z.B. Herstellungs-, Arbeits-, Screening-, Diagnoseverfahren.
Außerdem speziell im biotechnologischen Bereich:
- Stoffe, Vorrichtungen und Gegenstände für therapeutische oder diagnostische Verfahren: Arzneimittel, Antikörper, Hormone, etc.
- Sequenzen von Genen unter Angabe der Funktion und der gewerblichen Verwendung, z.B. enzymatische Aktivität, zur Analyse (genetische Marker), für medizinische Anwendung (siRNA, Gentherapie)
- Lebewesen, z.B. genetisch veränderte Mikroorganismen, transgene Pflanzen oder Tiere, Zelllinien, Stammzellen.
Nicht patentierbar sind (zumindest in Europa):
- Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien
- Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen
- Pflanzensorten oder Tierarten
- Heilverfahren
- Verfahren zum Klonen von Menschen
- Verwendung von menschlichen Embryonen zu kommerziellen Zwecken.
Was sind die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit einer Erfindung?
Eine Erfindung ist nach dem Patentgesetz (PatG) patentierbar, wenn sie
- neu ist, d.h. die wesentlichen Aspekte der Erfindung dürfen bis zum Anmeldetag der Öffentlichkeit nicht bekannt sein,
- auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, d.h. die Erfindung lässt sich nicht in nahe liegender Weise aus den weltweit bekannten Veröffentlichungen ableiten,
- gewerblich anwendbar ist und
- technisch beschreibbar ist (Technizität).
Patentieren und Publizieren?
Veröffentlichungen sind ein wesentliches Element des Wissenschaftlerlebens. Da eine vorzeitige Veröffentlichung jedoch der Patentierung einer Erfindung im Wege steht, sollten Sie dafür sorgen, dass Ihre Forschungsergebnisse zunächst z.B. durch eine Patentanmeldung abgesichert sind. Sobald dies geschehen ist, dürfen Sie i.d.R. publizieren. Sie müssen also nicht bis zur Erteilung des Patentes warten. Als Zeitspanne vom Einreichen der Erfindungsmeldung bis zur Patentanmeldung sollten Sie mit etwa drei Monaten rechnen.
Was ist eine Diensterfindung?
Jeder Mitarbeiter einer Hochschule, sei er Professor, Assistent, wissenschaftlicher Angestellter, Techniker oder studentische Hilfskraft, unterliegt wie jeder Arbeitnehmer dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbErfG). Dieses Gesetz unterscheidet zwischen freien und Diensterfindungen. Eine Diensterfindung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Erfindung
- im Rahmen seiner von der Hochschule festgelegten Tätigkeiten oder
- unter Verwendung des bereits am Institut vorhandenen Wissens oder
- aufgrund seines im Rahmen seiner Tätigkeit an der Hochschule erworbenen Wissens
macht. Die Rechte an der Diensterfindung gehen allerdings erst nach Inanspruchnahme auf die Hochschule über. Studenten und Stipendiaten ohne Anstellungsverhältnis sind keine Arbeitnehmer und gelten als freie Erfinder.
Laut Arbeitnehmererfindergesetz (ArbErfG) müssen Diensterfindungen von MitarbeiterInnen aus Hochschulen dem Arbeitgeber, also der Hochschule, unverzüglich, vollständig und schriftlich gemeldet werden ( Erfindungsmeldung). Die Hochschule ist im Gegenzug verpflichtet, i.d.R. innerhalb von vier Monaten zu entscheiden, ob sie die Erfindung in Anspruch nimmt oder freigibt.
Was bedeutet eine Inanspruchnahme der Erfindung durch die Hochschule?
Im Fall einer Inanspruchnahme ist der Arbeitgeber der Ansicht, dass die Erfindung als Schutzrecht angemeldet werden sollte und dass begründete Aussichten auf eine erfolgreiche Vermarktung bestehen. INNOVECTIS wird nun gemeinsam mit den Erfindern und der entsprechenden Hochschule die Erfindung zunächst als deutsches Patent anmelden. Hierbei trägt die Hochschule die gesamten Kosten, die mit einer Schutzrechtsanmeldung verbunden sind. Zudem wird alles Notwendige unternommen, um die wirtschaftliche Umsetzung Ihrer Idee zu erreichen.
Was bedeutet die Freigabe der Erfindung?
Die Freigabe der Erfindung bedeutet, dass sich die Hochschule dafür entschieden hat, Ihre Erfindung nicht patentieren zu lassen. Gründe für diese Entscheidung können sein, dass die patentrechtlichen Lage eine Patentanmeldung nicht sinnvoll erscheinen lässt, dass eine kommerzielle Vermarktung zum jetzigen Zeitpunkt nicht erfolgversprechend ist oder die Weiterverfolgung unter Kosten/Nutzen-Aspekten nicht empfehlenswert ist.
Die Erfinder können nun entscheiden, ob Sie freigegebene Teile der Erfindung auf eigene Kosten und eigenes Risiko zum Patent anmelden.
Wie ist die finanzielle Beteiligung der Erfinder an den Verwertungserlösen?
Nach § 42 Abs. 4 ArbErfG hat der Erfinder bzw. die Erfindergemeinschaft einen Anspruch auf 30 % der erzielten Verwertungseinnahmen und zwar vor Abzug der Patentierungskosten.
ArbErfG, Auszüge:
§ 4 Diensterfindungen und freie Erfindungen
(1) Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes können gebundene oder freie Erfindungen sein.
(2) Gebundene Erfindungen (Diensterfindungen) sind während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die entweder
1. aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen
Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder
2. maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder
der öffentlichen Verwaltung beruhen.
(3) Sonstige Erfindungen von Arbeitnehmern sind freie Erfindungen. Sie unterliegen jedoch den Beschränkungen der §§ 18 und 19.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Erfindungen von Beamten und Soldaten.
§ 5
Meldepflicht
(1) Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu machen, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Sind mehrere Arbeitnehmer an dem Zustandekommen der Erfindung beteiligt, so können sie die Meldung gemeinsam abgeben. Der Arbeitgeber hat den Zeitpunkt des Eingangs der Meldung dem Arbeitnehmer unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(2) In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht.
(3) Eine Meldung, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entspricht, gilt als ordnungsgemäß, wenn der Arbeitgeber nicht innerhalb von zwei Monaten erklärt, dass und in welcher Hinsicht die Meldung einer Ergänzung bedarf. Er hat den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, bei der Ergänzung der Meldung zu unterstützen.
§ 6
Inanspruchnahme
(1) Der Arbeitgeber kann eine Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nehmen.
(2) Die Inanspruchnahme erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer. Die Erklärung soll sobald wie möglich abgegeben werden; sie ist spätestens bis zum Ablauf von vier Monaten nach Eingang der ordnungsgemäßen Meldung ( § 5 Abs. 2 und 3) abzugeben.
§ 42
Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen
[§ 42 neu gefasst durch Gesetz vom 18.1.2002]
Für Erfindungen der an einer Hochschule Beschäftigten gelten folgende besonderen Bestimmungen:
(1) Der Erfinder ist berechtigt, die Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit zu offenbaren, wenn er dies dem Dienstherrn rechtzeitig, in der Regel zwei Monate zuvor, angezeigt hat. §24 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(2) Lehnt ein Erfinder aufgrund seiner Lehr- und Forschungsfreiheit die Offenbarung seiner Diensterfindung ab, so ist er nicht verpflichtet, die Erfindung dem Dienstherrn zu melden. Will der Erfinder seine Erfindung zu einem späteren Zeitpunkt offenbaren, so hat er dem Dienstherrn die Erfindung unverzüglich zu melden.
(3) Dem Erfinder bleibt im Fall der Inanspruchnahme der Diensterfindung ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung im Rahmen seiner Lehr- und Forschungstätigkeit.
(4) Verwertet der Dienstherr die Erfindung, beträgt die Höhe der Vergütung 30 vom Hundert der durch die Verwertung erzielten Einnahmen.
(5) § 40 Nr. 1 findet keine Anwendung.
[Fassung von § 42, gültig bis 6. Februar 2002:
(1) In Abweichung von den Vorschriften der §§ 40 und 41 sind Erfindungen von Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten bei den wissenschaftlichen Hochschulen, die von ihnen in dieser Eigenschaft gemacht werden, freie Erfindungen. Die Bestimmungen der §§ 18, 19 und 22 sind nicht anzuwenden.
(2) Hat der Dienstherr für Forschungsarbeiten, die zu der Erfindung geführt haben, besondere Mittel aufgewendet, so sind die in Absatz 1 genannten Personen verpflichtet, die Verwertung der Erfindung dem Dienstherrn schriftlich mitzuteilen und ihm auf Verlangen die Art der Verwertung und die Höhe des erzielten Entgelts anzugeben. Der Dienstherr ist berechtigt, innerhalb von drei Monaten nach Eingang der schriftlichen Mitteilung eine angemessene Beteiligung am Ertrage der Erfindung zu beanspruchen. Der Ertrag aus dieser Beteiligung darf die Höhe der aufgewendeten Mittel nicht übersteigen.]
§ 43
Übergangsvorschrift
[§ 43 neu gefasst durch Gesetz vom 18.1.2002]
(1) § 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem 18. Juli 2001 vertraglich verpflichtet haben, § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung bis zum 7. Februar 2003 weiter anzuwenden.
(2) Für die vor dem 7. Februar 2002 von den an einer Hochschule Beschäftigten gemachten Erfindungen sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre vor dem 6. Februar 2002 gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt unberührt.
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